Beihilfeverordnung

zuletzt geändert durch Verordnung vom  5. November 2009

Text der BVO unter www.lbv.nrw.de  dann Beihilfe anklicken und weiter auf BVO

Weiter können  hier Merkblätter oder auch andere Hinweise heruntergeladen werden.

Seit dem 01.01.2010 wurde eine Belastungsgrenze in die BVO aufgenommen. Sie beträgt 2 % der Bruttojahresbezüge des Vorjahres ( § 15 BVO).

In der jeweiligen Beihilferechnung ist die aktuelle Summe seit 2010 ausgewiesen.

Beihilfevollmacht

Rechtzeitig vorsorgen ist wichtig.

Die Beschäftigung mit dem Thema Vollmacht sollte nicht erst dann beginnen, wenn der "Ernstfall" eingetreten ist, sondern bereits in guten und gesunden Zeiten. Ein Unfall, eine plötzliche Krankheit oder psychische Erkrankung können dazu führen, dass wir dann rechtlich oder auch körperlich nicht mehr in der Lage sind, Unterschriften zu leisten oder entsprechende Entscheidungen zu treffen. Muss dann, weil Arzt- oder Krankenhausrechnungen zu bezahlen sind, ein Beihilfeantrag gestellt werden, können Ehegatten oder Kinder die Beihilfe nur mit einer entsprechenden Vollmacht beantragen!
Zur Information: Beihilfeberechtigte Person ist nur der Beamte/ Versorgungsempfänger. Angehörige (Ehegatten/ Kinder) sind selbst nicht beihilfeberechtigt, sie sind lediglich unter gewissen Voraussetzungen berücksichtigungsfähig. Erst mit dem Tode des Ehemanns, nämlich dann, wenn die Ehefrau eine Hinterbliebenenversorgung erhält (Witwengeld), wird sie zur Beihilfeberechtigten Person. Vollmachten als Beihilfevollmacht oder als Vorsorgevollmacht sind bei der GdP Geschäftsstelle, Telefon 0241-9577-23003  oder bei dem jeweiligen Ansprechpartner für Senioren zu erhalten

Muster einer Beihilfevollmacht

 

Kostendämpfungspauschale

 Neuer Erlass zur Kostendämpfungspauschale       (24.09.2007)  

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