Krankenhausaufenthalt

Bei einer stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Behandlung sind in Krankenhäusern, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, neben den Arztkosten, soweit diese im Einklang mit der Gebührenordnung der Ärzte - GOÄ -abgerechnet werden, der Basis- und Abteilungspflegesatz, teilstationäre- sowie Belegpflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte, sowie  als Wahlleistungen die Kosten für ein Zweibettzimmer bis zu der zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbarten Höhe beihilfefähig siehe Nr. 9a 4 VVzBVO.  Bestehen Zweifel an der Höhe der berechneten Zweibettzimmerzuschläge, so ist der Beihilfestelle vom Beihilfeberechtigten eine Kopie der Zweibettzimmerabrechnung seiner PKV vorzulegen. Liegt für die berechnende Krankenanstalt keine Vereinbarung mit dem PKV-Verband vor, ist im Rahmen der Vergleichsberechnung der Zweibettzimmerzuschlag der zum Behandlungsort nächstgelegenen Krankenanstalt heranzuziehen, mit der eine Vereinbarung getroffen wurde.
Wurde ein Einbettzimmer in Anspruch genommen, so ist der Pflegesatzrechnung eine entsprechende Preisliste des Krankenhauses (meist Tarifauszug, der bei Einweisung ausgehändigt wird) über die Kosten eines Zwei- oder Mehrbettzimmers beizufügen. Achtung, als beihilfefähig werden nur die für ein Zweibettzimmer anfallenden Kosten anerkannt.

Selbstbehalte bei stationärer Krankenhausbehandlung

Die beihilfefähigen Aufwendungen bei stationärer, teilstationärer
sowie vor- und
nachstationärer Behandlung werden für ggf. gewählte  Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung, Ein- oder Zweibettzimmer)
um folgende
Eigenanteile (Selbstbehalte) gekürzt

In Krankenhäusern, die nach der Bundespflegesatzverordnung (§ 4 Abs. 2  Nr. 2a  BVO) abrechnen, gilt jeweils täglich ein Eigenanteil

  für das Zweibettzimmer von 15 €  und
  für die privatärztliche
Behandlung von 10 €.

In Krankenhäusern, die nicht die Bundespflegesatzverordnung anwenden,
(§ 4 Abs. 2  Nr. 2b  BVO)
gilt bei Inanspruchnahme des Pflegesatzes der zweiten Pflegeklasse ein
Eigenanteil von 25 €  täglich.

Der Eigenanteil ist für maximal  30 Tage bzw. 750 € je beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Person im Kalenderjahr anzusetzen.
Klinik Card

Die Zeile "Klinik-Card-Vertrag" weist darauf hin, dass zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und dem jeweiligen Krankenhaus ein Klinik Card-Vertrag besteht. Liegt diese vertragliche Absprache vor, bietet die Card für Privatversicherte eine Kostenübernahmegarantie und macht eine vom Krankenhaus ggf. geforderte Vorauszahlung entbehrlich. Über die Card für Privatversicherte werden die stationären Behandlungskosten und die ggf. von Ihnen gewählte Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer direkt zwischen dem Krankenhaus und Ihrem Krankenversicherungsunternehmen abgerechnet. Die Abrechnung der "Chefarztliquidation" erfolgt außerhalb des Card-Systems.
Als sinnvoll hat sich erwiesen, vor Unterschriftsleistung auf dem Aufnahmeantrag bzgl. der Wahlleistungen folgenden handschriftlichen Zusatz einzutragen: "Abrechnung nach den Beihilferichtlinien des Landes NRW" mit solch einer "Vereinbarung" ist man immer auf der sicheren Seite! Gleichwohl sollte aber auch immer die Klinik-Card vorgelegt werden.
Die aktuellen Beträge sind von der PKV mit den einzelnen Krankenhäusern vereinbart worden, so dass hier zu den jeweiligen Höchstbeträgen keine Aussage gemacht werden kann. Die Beiträge variieren durchaus von Krankenhaus zu Krankenhaus, auch innerhalb der einzelnen Stationen und innerhalb einzelner Städte. Für die Praxis interessant ist der Hinweis auf die Versicherungskarte (Klink-Card) der PKV, die i.d.R. jeder Versicherte erhalten hat. Wird diese Karte bei der Krankenhaus-Aufnahme vorgelegt, so verpflichtet sich das Krankenhaus, direkt mit der Priv. Krankenversicherung abzurechnen. Dies hat den Vorteil, dass dann auch nur die vereinbarten Höchstbeträge berechnet werden können und sich die PKV bei Preisdifferenzen direkt mit dem Krankenhaus auseinandersetzt. Der Versicherte erhält dann vom Krankenhaus nur noch eine Rechnung über die mit der Beihilfe abzurechnende Restsumme (i.d.R. 70 %). Bei Differenzen mit der Beihilfeabrechnung wird dann die dem Versicherten übersandte Abrechnung der PKV vorgelegt.